AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LastMile Express GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten für alle Verträge zwischen der LastMile Express GmbH & Co. KG (nachfolgend "LME" genannt), und deren Auftraggebern/Kunden (im folgenden auch "Absender" genannt) über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (nachfolgend "Briefsendungen" genannt) sowie Paketen (Briefsendungen und Pakete zusammen nachfolgend auch "Sendungen" genannt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für besonders vereinbarte Zusatz- und Nebendienstleistungen. Die vorliegenden AGB gelten auch für Rahmenverträge über die Beförderung von Sendungen durch die LME.

  2. Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten, die Postleitzahlenliste und Produktverzeichnisse der LME. Diese können auch über die LME Internetseite www.mittelhessenmail.de eingesehen und heruntergeladen werden.

  3. Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag.

  4. Abweichende Vertragsbedingungen / AGB des Absenders werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die LME ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Einzelne Beförderungsverträge kommen für bedingungsgemäße Sendungen durch die Übergabe oder für den Absender und deren Übernahme durch die LME nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Rahmenverträge bezüglich der in § 1 genannten Leistungen kommen durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Absender und der LME zustande, insbesondere auch durch Ausfüllen und Unterzeichnung eines Neukundenformulars durch den Absender und die anschließende Bestätigung durch die LME.

  2. Es gelten die folgenden Maße je Sendung: Mindestmaß (LxBxH): 100x70x1 mm Höchstmaß (LxBxH): 352x250x50 mm.

  3. Folgende Sendungen sind von der Beförderung ausgeschlossen:

    ‒ Sendungen, die Bargeld oder andere Zahlungsmittel, Schmuck, Edelsteine und -metalle, Wertpapiere, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten;

    ‒ Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen bzw. die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen;

    ‒ Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen, medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut enthalten;

    ‒ Sendungen, deren Inhalt, Beschaffenheit, Beförderung oder Lagerung gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder ausdrückliche behördliche Genehmigungen erfordern;

    ‒ Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrengutrechtlichen Vorschriften unterliegen, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffe enthalten;

    ‒ Sonderformate, wie z.B. ovale, runde, kegel- herz-, röhren-, stern- oder kugel-förmige Sendungen, soweit nicht anhand von Mustern vorab schriftlich von LME freigegeben.

  4. Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Bedingungen oder diesen AGB nicht entspricht, insbesondere einem Beförderungsausschluss unterliegt, kann die LME wahlweise

    ‒ die Annahme der Sendung verweigern, - eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen,

    ‒ diese ohne vorherige Benachrichtigung des Absender befördern und ein entsprechendes Entgelt nachfordern.

    Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen der LME Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert.

  5. Der Absender ist dafür verantwortlich, dass der Inhalt der Sendung einem Beförderungsausschluss nicht unterliegt. Eine Verpflichtung der LME zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse im Sinne des Absatz 3 besteht nicht. Die LME ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen.

§ 3 Leistungen der LME

  1. In Zusammenarbeit mit den angeschlossenen Partnern übernimmt, sortiert und liefert die LME die Sendungen des Absenders werktags zum Bestimmungsort innerhalb des Zustellgebietes der LME mit bis zu zwei Zustellversuchen aus.

  2. Das Zustellgebiet der LME ist das Gebiet, in dem die LME selbst oder in Kooperation mit anderen Postdienstleistern (außer Deutsche Post AG) Sendungen zustellt (in Absatz 1 und nachfolgend "Zustellgebiet der LME" genannt). Das Zustellgebiet der LME ergibt sich aus der Preisliste sowie der Postleitzahlenauflistung in der jeweils gültigen Fassung.

  3. Im Zustellgebiet der LME kann es vereinzelt zur Aussteuerung von Sendungen an die DPAG kommen. Dies betrifft in der Regel Postfachadressen, Aussiedlerhöfe und nicht zugängliche Empfangsvorrichtungen.

  4. Die LME unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Sendungen innerhalb branchenüblichen Postlaufzeiten auszuliefern. Die LME schuldet jedoch nicht die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins, soweit sich dies nicht aus der Beschaffenheit des Produkts ergibt oder soweit nicht mit dem Absender für einzelne Sendungen ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Art und Weise der Beförderung ist der LME freigestellt. Die LME kann zur Erbringung ihrer Leistungen auch Subunternehmer einsetzten.

  5. Die Auslieferung ("Zustellung") der Sendung an den Empfänger erfolgt in der Regel durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger oder einen vom Empfänger durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten. Kann eine Sendung nicht gemäß Satz 1 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Ersatzempfänger sind zunächst der Ehegatte oder ein Angehöriger des Empfängers oder eine Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist. Ist eine Zustellung auch an die in Satz 3 genannten Ersatzempfänger nicht möglich, kann die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Krankenhaus, Haftanstalt usw.) befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betrauten Person ausgehändigt wird.

  6. Kann eine Sendung nicht gemäß Absatz 5 zugestellt werden, wird die Sendung dem Absender mit dem Vermerk "unzustellbar" zurückgesandt. Eine Sendung gilt auch unzustellbar, wenn der Empfänger nicht ermittelt werden konnte. Unzustellbare inhaltsgleiche Werbesendungen ohne Vorausverfügung werden vernichtet. Unzustellbare oder annahmeverweigerte Sendungen (Rückläufer) werden zum Absender gegen Entgelt zurückbefördert.

  7. Ist es der LME unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, ist die LME berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt werden, ist die LME berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten. Ist der LME eine Verwertung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, kann die LME die Sendung vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf die LME unmittelbar vernichten. Dieses Recht steht der LME auch zu, wenn der Absender und der Empfänger auf den Erhalt der Sendung verzichten.

  8. Ereignisse höherer Gewalt und von der LME nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen die LME, die Entgegennahme und Beförderung von Sendungen zur Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Fall einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung durch Ereignisse im Sinne des Satzes 1 kann die LME wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei der LME oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch die LME begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders.

§ 4 Sendungseinlieferung bei der Deutsche Post AG

  1. Soweit der Absender der LME Sendungen übergibt, die an Empfänger außerhalb des Gebiets, in dem die LME selbst oder in Kooperation mit anderen Postdienstleistern (außer Deutsche Post AG) Sendungen zustellt (Zustellgebiet der LME), adressiert sind, ist die LME berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese der Deutschen Post AG im Namen und für Rechnung des Absender zum Zweck der Zustellung durch die Deutsche Post AG zu deren allgemeinen Leistungsbedingungen zu übergeben. Die LME handelt in diesem Fall als Beförderungsmittler. Ein Vertragsverhältnis über die Zustellung der Sendung kommt ausschließlich zwischen dem Absender und der Deutsche Post AG zustande. Etwaige durch die Deutsche Post AG gewährte Rückvergütungen wegen erbrachter Konsolidierungsdienstleistungen (Vorsortierung, Sendungsbündelung etc.) werden nicht an den Absender ausgekehrt, sondern von der LME aufgrund einer Verrechnung mit der der LME in gleicher Höhe zustehenden Vergütung für deren Konsolidierungsdienstleistungen einbehalten.

  2. Die LME ist auch berechtigt, im Hinblick auf Sendungen im Sinne von Absatz 1 andere Unternehmen (Konsolidierungsunternehmen) mit der Erbringung von Konsolidierungsdienstleistungen sowie der Übergabe der Sendungen an die Deutsche Post AG im Namen und für Rechnung des Absender zum Zweck der Zustellung durch die Deutsche Post AG zu deren allgemeinen Leistungsbedingungen zu beauftragen. Etwaige durch die Deutsche Post AG gewährte Rückvergütungen wegen erbrachter Konsolidierungsdienstleistungen werden nicht an den Absender ausgekehrt, sondern von der LME aufgrund einer Verrechnung mit der der LME in gleicher Höhe zustehenden Vergütung für deren im Zusammenhang mit den Konsolidierungsleistungen erbrachten Leistungen einbehalten.

§ 5 Obliegenheiten des Absenders

  1. Der Absender ist verpflichtet, die Sendungen so zu verpacken, dass sie vor Beschädigungen und Verlust geschützt sind und dass der LME oder Dritten keine Schäden entstehen. Er hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Angaben auf der Sendung, die einen Schluss auf den Wert des beförderten Guts zulassen, dürfen nicht erfolgen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen unberührt.

  2. Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards der LME zu gestalten (insbesondere die Einhaltung der Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.). Er ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder anderen Maßnahmen, die zur Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.

  3. Die quittungslose Zustellform beinhaltet keinen Nachweis einer tatsächlich erfolgten Ablieferung beim Empfänger. Dem Absender obliegt es, die Zustellung gegen Unterschrift gesondert zu beauftragen.

  4. Die Verantwortung und das Risiko sämtlicher Folgen, die sich aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB - unzulässigen Güterversand ergeben, trägt allein der Absender.

  5. Anweisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind für die LME nur dann verbindlich, wenn diese Anweisungen besondere Leistungen nach der LME Preisliste oder dem LME Produktverzeichnis darstellen und in der dort vorgesehenen Form erfolgen (z. B. Ausfüllen des Rückscheins bei Einschreiben) oder wenn der Absender solche Anweisungen, vor der Übernahme/Übergabe der Sendungen durch die LME schriftlich erteilt und die besonderen Anweisungen von der LME schriftlich bestätigt werden. Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die der LME erst nach Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden, besteht grundsätzlich nicht. Die §§ 418 und 419 HGB finden auf diesen Vertrag keine Anwendung.

  6. Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.

  7. Der Absender bevollmächtigt die LME, evtl. in den Betriebsablauf der Deutschen Post AG geratene Sendungen beim zuständigen Briefzentrum abzuholen.

§ 6 Vergütung

  1. Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Übernahme einer Sendung zur Zustellung durch die LME. Abrechnungsbasis sind die Sendungsdaten der bei LME eingegangenen Sendungen. Der Absender ist verpflichtet, der LME das für deren Leistungen ausdrücklich vereinbarte Entgelt zu zahlen.

  2. Das vom Absender zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach den Bedingungen gemäß § 1 Abs. 2 dieser ABG, insbesondere der Preisliste, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

  3. Die Zahlung durch den Absender erfolgt ohne Abzug monatlich nachträglich binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Sofern einzelne Sendungen ohne Rahmenvertrag versandt werden, ist das vom Absender zu zahlende Entgelt abweichend von Satz 1 sofort fällig.

§ 7 Laufzeit / Kündigung

  1. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Parteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauffolgenden Monats gekündigt werden.

  2. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Die LME ist insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Absenders, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§ 8 Haftung

  1. LME haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die die LME, einer ihrer Leute oder eine andere Personen, deren die LME sich bei Ausführung der Beförderung bedient (Erfüllungsgehilfe), vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB). Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung für die LME gehandelt haben (§ 428 HGB). Darüber hinaus haftet die LME unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei allen der LME zurechenbaren, schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Im Zusammenhang mit der Entgegennahme, dem Transport und der Abliefe-rung von einfachen Brief- oder briefähnlichen Sendungen ist eine Haftung von der LME für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall unbeschränkter Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Absatz 1 vorliegt. Einfache Brief- und briefähnlichen Sendungen sind solche Brief- und briefähnlichen Sendungen, für die nicht die Zusatzleistung Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Rückschein, Eigenhändig oder Nachnahme vereinbart worden ist.

  3. Soweit nicht ein Fall unbeschränkter Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Absatz 1 vorliegt, ist die Haftung von LME für andere als einfache Brief- oder briefähnliche Sendungen auf den unmittelbaren, vertragstypischen Schaden bis zu den in Absatz 4 genannten Höchstgrenzen beschränkt. Eine Haftung von LME für mittelbare Schäden (u.a. Produktionsausfall, entgangener Gewinn und entgangene Zinsen) ist in diesen Fällen ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn der Absender die LME auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen hat. Schadensersatzleistungen nach diesem Absatz 3 sind auf eine Forderung pro Sendung begrenzt, deren Begleichung stellt die vollständige und abschließende Regelung aller Schäden dar, soweit nicht ein Fall des Absatz 1 vorliegt.

  4. Die Haftung von LME für Sendungen nach Absatz 3 ist auf die folgenden Höchstbeträge begrenzt: Für Einschreiben und Magistratspost auf 20,00 EUR; für Einschreiben Einwurf auf 25,00 EUR; für Nachnahmesendungen auf den Nachnahmebetrag; für Sendungen mit Rückschein und eigenhändige Sendungen auf das Zusatzentgelt; für Pakete auf 500,00 EUR. Sofern eine feste Lieferfrist vereinbart worden ist, ist die Haftung auf einen Höchstbetrag in Höhe der dreifachen Fracht begrenzt.

  5. Die §§ 425 Abs. 2, 426 und 427 HGB sowie andere gesetzliche Haftungsausschlüsse und -einschränkungen bleiben in Bezug auf die Haftung von LME in jedem Fall unberührt.

  6. Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für jeglichen Schaden, der LME oder Dritten wegen der Versendung ausgeschlossener Sendungen gemäß § 2 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß § 4 entsteht. Der Absender stellt insoweit LME von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Im Übrigen bleibt der LME der Einwand des Mitverschuldens des Absenders offen.

§ 9 Ausschlussfristen, Verjährung

  1. Alle Ansprüche müssen gegenüber der LME unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt § 438 HGB.

  2. Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren grundsätzlich in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

§ 10 Datenschutz, Datenverwendung

  1. Die LME unterliegt den Vorschriften des Postgesetzes, der Postdienste-Datenschutzverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Strafgesetzbuches über das Brief- und Postgeheimnis.

  2. Die LME ist berechtigt, zum Zweck der Erfüllung des Vertrages Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekannt gegeben wurden, zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Sofern es zur Vertragserfüllung notwendig wird, werden Daten gespeichert und im erforderlichen Umfang an Dritte (z. B. Kooperationspartner oder beauftragte Dienstleister) weitergegeben.

  3. Die LME ist weiterhin berechtigt, Daten und Auskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgen ausschließlich zu eigenen Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages und im Rahmen bestehender Gesetze und Verordnungen statt.

  4. Die LME wird über bekannt gewordene interne Angelegenheiten der Absender Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

  1. Ansprüche gegenüber der LME aus diesem Vertrag können weder abgetreten noch verpfändet werden.

  2. Der Absender kann gegenüber der LME nur mit von der LME unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  3. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

  4. Vereinbarungen, die von den vorliegenden AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

  5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  6. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Gießen.

    Stand: 10.04.2013
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